NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1

Unter dem Namen „FC Winkeln“ besteht ein Sportverein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in 9015 St. Gallen.

Er ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und politisch sowie konfessionell neutral.

Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SFV, der UEFA und der FIFA sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.

Der Verein kann durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden für andere Sportarten eigene Abteilungen gründen.

Art. 2

Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung und charakterliche Bildung seiner Mitglieder durch die Ausübung des Fussballspieles und anderer Sportarten.

Als wichtiges Erziehungsmittel soll der Sport vor allem der Jugend dienen. Daneben fördert er auch Kameradschaft und Geselligkeit.

MITGLIEDSCHAFT

Art. 3

Nachstehend werden alle Personen sowie Funktionen der Vereinfachung wegen in der männlichen Person beschrieben.

Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Passivmitgliedern
  • Seniorenmitgliedern
  • Juniorenmitgliedern
  • Freimitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Gönnern

Beitragsfrei sind:

  • Ehrenmitglieder
  • Freimitglieder
  • Vorstandsmitglieder (Stimmberechtigte)
  • Schiedsrichter
  • Trainer und Betreuer
  • Kommissionsmitglieder gemäss Art. 26, 28

Art. 4

Ein Gesuch zur Aufnahme in den Verein als Aktiv-, Senioren- oder Juniorenmitglied ist in schriftlicher Form beim Sekretariat oder Präsidenten einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

Die Aufnahme in den Verein schliesst die Anerkennung der Statuten und Reglemente des SFV ein.

Bei Eintrittsgesuchen von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Passivmitglied kann werden, wer sich verpflichtet mindestens den festgesetzten Beitrag zu leisten. Eine Ausweiskarte räumt ihm besondere Vergünstigungen ein.

Als Freimitglied kann der Vorstand Mitglieder zur Wahl an der Hauptversammlung vorschlagen, welche dem Verein aufgrund ausserordentlicher Verdienste und Leistungen als Vereinsfunktionär oder Kommissionsmitglied
gedient haben.

Als Ehrenmitglied kann der Vorstand Mitglieder zur Wahl an der Hauptversammlung vorschlagen, welche dem Verein aufgrund ausserordentlicher Verdienste und Leistungen als Vereinsfunktionär oder Kommissionsmitglied über mindestens 10 Jahre gedient haben.

Die Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der Hauptversammlung.

Gönner konstituieren sich selbst und unterstützen freiwillig den Verein.

Art. 5

Austrittserklärungen von Aktiv-, Senioren- und Juniorenmitgliedern auf Ende der Fussballsaison sind schriftlich einzureichen. Austretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag voll zu entrichten. Es wird keine Austrittsgebühr erhoben. Vor Austritt aus dem Verein hat der Austretende seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen. Bei Nichterfüllung kann der Verein beim SFV den Boykott beantragen.

Art. 6

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach Anhören des Betroffenen durch den Vereinsvorstand (Zweidrittelmehrheit), ohne Angabe der Ausschliessungsgründe. Ein Rekurs an die Hauptversammlung ist möglich.

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Art. 7

Jedes Mitglied ist verpflichtet zur Verwirklichung des statutarischen Zweckes beizutragen.

Art. 8

Jedes Aktiv-, Senioren- und Juniorenmitglied ist verpflichtet, gemäss Aufgebot an den sportlichen und sonstigen Veranstaltungen (Versammlungen, Trainingsstunden, Wettkämpfen, Fronarbeiten usw.) teilzunehmen.

Jedes Aktiv-, Senioren- und Juniorenmitglied hat das Recht, Spielmaterial und Sportanlage nach Anordnung der Spielkommission zu benützen.

Art. 9

Jedes Aktiv-, Senioren- und Juniorenmitglied darf ohne Bewilligung der Spielkommission in keiner Mannschaft eines anderen Fussballclubs teilnehmen.

Art. 10

Jedes Aktiv-, Senioren-, Frei- und Ehrenmitglied hat das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht an den Hauptversammlungen.

Die Junioren sind stimm- und wahlberechtigt, wenn sie das 16. Altersjahr zurückgelegt haben; vor der Erfüllung des 16. Lebensjahres haben sie an allen Versammlungen eine beratende Stimme.

Art. 11

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu entrichten (Ausnahme Art. 3).

Art. 12

Jedes Mitglied hat selber für seine Versicherung zu sorgen. Unfälle, im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb, sind dem Verein unverzüglich zu melden.

Art. 13

Mitglieder, welche sich Sanktionen seitens des Verbandes zugezogen haben, müssen die Folgen selbst tragen.

ORGANE DES VEREINS

Art. 14

Die Organe sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • die Juniorenkommission
  • die Kontrollstelle
  • allfällige Spezialkommissionen (Transfer, Spielkommission, Grümpelturniere usw.)

Art. 15

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni.

Art. 16

Die Hauptversammlung des Vereins findet jedes Jahr, in der Regel Ende September statt.

Die Einladung zu dieser Hauptversammlung muss den Aktiv-, Junioren-, Senioren-, Frei- und Ehrenmitgliedern mindestens 10 Tage vorher zugestellt oder im Vereinsorgan (Klubheft) publiziert werden. Sie muss auch die
Traktandenliste enthalten.

Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, so springt das dienstälteste Kommissionsmitglied ein.

Art. 17

Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
  • Mutationen
  • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte (a) Präsident,
    (b) Juniorenobmann, (c) Seniorenobmann, (d) Damenobfrau
  • Entgegennahme und Genehmigung der Rechnungs- und Revisorenberichte
  • Genehmigung des Vereinsbudgets
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl der Juniorenkommission
  • Wahl der Kontrollstelle
  • Wahl von Spezialkommissionen
  • Anträge des Vorstandes
  • Anträge von Mitgliedern
  • Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
  • Statutenänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie Gründung neuer Abteilungen
  • Allgemeine Umfrage

Art. 18

Eine ausserordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden:

  • auf Beschluss des Vorstandes
  • auf Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder

Die Einladung zur ausserordentlichen Hauptversammlung hat innert 30 Tagen zu erfolgen und muss den Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher zugestellt oder im Vereinsorgan (Klubheft) publiziert werden.

Art. 19

Für Beschlüsse an allen Hauptversammlungen ist das einfache Mehr der stimmberechtigten Anwesenden massgebend, sofern die Statuten kein qualifiziertes Mehr vorsehen.

Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der stimmberechtigten Anwesenden. Kommt im ersten und zweiten Wahlgang keine Wahl zustande, so entscheidet in den weiteren Wahlgängen das relative Mehr.

Auf Antrag des Vorstandes oder Beschluss der Versammlung, sind die Wahlen geheim durchzuführen.

Art. 20

Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Anträge für die Hauptversammlung müssen 5 Tage vor der entsprechenden Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Ueber Geschäfte, die in der Einladung nicht enthalten sind, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden einverstanden sind.

Art. 21

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem PR-und Marketingverantwortlichen
  • dem Vereinssekretär
  • dem Aktuar
  • dem Finanzchef
  • dem Juniorenobmann
  • dem Seniorenobmann
  • der Damenobfrau
  • dem Abgeordneten der FCW-Schiedsrichter
  • den Abgeordneten der Aktivmannschaften (nicht stimmberechtigt)
  • 1-2 Beisitzern

Rechtsverbindlich für den Verein zeichnen der Präsident und der Vizepräsident unter sich oder zusammen mit einem anderen Ausschussmitglied (siehe Art. 31).

Ein Vorstandsmitglied kann zwei Funktionen übernehmen.

Art. 22

Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Art. 23

Der Vereinsvorstand wird einberufen durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten.

Art. 24

Dem Vereinsvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vertretung der Vereinsinteressen nach aussen
  • Erledigung der laufenden Geschäfte
  • Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen
  • Führung der Zentralkasse und Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Herausgabe des Klubblattes
  • Jugend und Sport
  • Presse und Werbung
  • Genehmigung der Pflichtenhefte der verschiedenen Kommissionen
  • Wahl der Trainer (falls Trainervertrag)
  • Kontrolle und Durchsetzen statutengemässer Vereinstätigkeit
  • Administrative Koordinationsaufgaben zwischen:
    • Aktivmannschaften
    • Juniorenabteilung
    • Seniorenabteilung

Der Vereinsvorstand gibt sich ein Pflichtenheft. Darin sind:

  • Aufgaben
  • Pflichten
  • Kompetenzen
  • Verantwortung

eines jeden Vorstandsmitgliedes umschrieben.

Art. 25

Ueber die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

Art. 26

Die Juniorenkommission setzt sich zusammen aus:

  • dem Obmann
  • dem Sekretariat
  • dem Kassier
  • 1-2 Beisitzern

Die Juniorenkommission ist für den sportlichen Betrieb der Juniorenmannschaften verantwortlich. Sie gibt sich ein Pflichtenheft. Darin sind:

  • Aufgaben
  • Pflichten
  • Kompetenzen
  • Verantwortung

geregelt.

Die Juniorenkommission nimmt die Aufgabenverteilung selbst vor und trifft sich regelmässig zu Juniorenkommissionssitzungen.

Art. 27

Zur Lösung besonderer Aufgaben können vom Vorstand ständige oder temporäre Kommissionen eingesetzt werden. Die Mitglieder der ständigen Kommissionen werden von der Hauptversammlung gewählt.

Die Aufgaben, Kompetenzen, Pflichten und Verantwortung dieser Spezialkommissionen werden fallweise durch besondere Pflichtenhefte geordnet.

Ueber ihre Tätigkeit erstatten die Kommissionen dem Vorstand und der Hauptversammlung Bericht.

Art. 28

Die Kontrollstelle setzt sich aus 2 Revisoren zusammen.

Art. 29

Die Kontrollstelle prüft die Vereinsrechnung sowie die Geschäftsführung des Vorstandes. Sie prüft alle Kassen der verschiedenen Kommissionen sowie das Inventar. Sie hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Bücher, Protokolle und Korrespondenzen zu nehmen, soweit sie die Rechnungsprüfung betreffen.

Art. 30

Die Kontrollstelle erstellt alljährlich an der Hauptversammlung Bericht und Antrag über das Ergebnis der Prüfungen.

Art. 31

Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Ausschuss bilden, dessen Einberufung zur Erledigung ordentlicher Geschäfte genügt. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Beschlüsse des Ausschusses sind dem Vorstand
lückenlos mitzuteilen.

FINANZEN

Art. 32

Der Verein unterhält eine Zentralkasse und führt eine Verwaltungsrechnung.

Art. 33

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • den von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeiträgen
  • den Zuschüssen aus dem Verein „Clubheim Gründenmoos“
    zur Förderung und Unterstützung des FC Winkeln
  • dem Vermögensertrag
  • den Erträgen aus Veranstaltungen, Aktionen und Werbung
  • Spenden, Schenkungen, Bussen
  • Subventionen und J+S-Beiträgen
  • Matcheinnahmen

Art. 34

Für ausserordentliche, nicht im Budget vorgesehene Ausgaben kann der Vorstand über jenen Teil der Mittel verfügen, welcher 30% der budgetierten Gesamtausgaben nicht überschreitet.

Art. 35

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die einzelnen Mitglieder haften ausschliessslich mit dem jeweils an der Hauptversammlung festgelegten Mitgliederjahresbeitrag. Eine weiterreichende, persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 36

Zur Änderung der Statuten bedarf es der Zweidrittelmehrheit, der in der Hauptversammlung stimmberechtigten Anwesenden.

Art. 37

Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vereinsvorstand oder von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.

Die Einladungen zur betreffenden Hauptversammlung haben mit eingeschriebenem Brief mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Zur Auflösung bedarf es der Vierfünftelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Ein allfälliges Vereinsvermögen darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden, sondern muss während der Zeit von fünf Jahren seit dem
Auflösungsbeschluss bei der Hilfskasse des SFV deponiert bleiben und einer allfälligen Neugründung des Vereins mit gleichem Namen und gleichem Zweck zur Verfügung gestellt werden.

Nach Ablauf der fünfjährigen Frist ohne Neugründung fällt das Vermögen der Hilfskasse des SFV zu.

Die vorliegenden Statuten sind von der Hauptversammlung des FC Winkeln am 21. September 2006 beschlossen und vom Vereinsvorstand rückwirkend auf den 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.

Sie ersetzen die Statuten vom 22. September 2005.

St. Gallen, 21. September 2005

der Präsident
Marco Wüst

Fussballclub Winkeln

der Aktuar
Yvonne Mettler

Statuten FC Winkeln

Version: 1.0.1

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Verein
Update
16.03.2015 11:26 Uhr
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